1. Gültigkeitsbereich
Die Gültigkeit dieses Vertrages berührt sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber, im weiteren als Kunde bezeichnet und der Sparkle Pony GmbH im weiteren als Produktion bezeichnet.
Sollte kein gesonderter Produktionsvertrag geschlossen werden gelten ausschließlich diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn diese ausdrücklich, schriftlich, vereinbart werden.
Von diesen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” abweichende, ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche neben absprachen sind nicht zulässig. Sollten einzelne Bedingungen dieser AGB gegen Gültiges Recht verstoßen so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch, die ihrem ursprünglichen Sinn und Zweck am nächsten kommende, gesetzliche Bestimmung zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Produktionsvertrag, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütungen festgehalten werden. Aufträge können jedoch auch durch schriftliche Beauftragung erfolgen. Diese gelten jedoch erst als angenommen wenn eine Schriftliche Bestätigung seitens der Produktion erfolgt ist.
3. Zahlungsbedingungen
Alle Leistungen der Produktion, welche nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Auftragssumme abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
Alle geschuldeten Beträge sind bei Rechnungslegung, soweit nicht anders Schriftlich vereinbart, sofort Fällig.
Bei nicht termingerechter Zahlung von vereinbarten Teilzahlungen seitens des Kunden, ist die Produktionsfirma berechtigt, die Arbeiten an dem Projekt vorerst einzustellen und erst wieder nach erfolgtem Zahlungseingang fortzuführen. Für Schäden und Folgekosten die hieraus Resultieren wird keine Haftung übernommen. Auch wird die Fälligkeit der weiter vereinbarten Zahlungen nicht berührt.
4. Konzepterstellung
Hat der Auftraggeber die Produktionsfirma vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Produktionsfirma dieser Einladung nach, so gilt nachstehende Regelung:
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Produktion treten der Kunde und die Filmproduktion in ein Vertragsverhältnis
Der Auftraggeber erkennt an, dass mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbracht werden, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
Der Kunde verpflichtet sich, zu unterlassen, diese von der Produktionsfirma im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages, in jeglicher Form, zu verwerten oder verwerten zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, und seine Mitarbeiter, der Verschwiegenheit über diese Inhalte gegenüber dritten.
Es gilt als vereinbart dass alle vorgebrachten Konzepte als eigenständige Werke angesehen und die Präsentation als Veröffentlichung im Sinne der Genfer Übereinkunft zum Schutz der Urheberrechte angesehen wird.
5. Eigentumsvorbehalt
Alle Gelieferten Waren und Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Besitz der Sparkle Pony GmbH und ihrer jeweiligen Urheber. Vereinbarte Aufführungsrechte werden erst nach Zahlungseingang gewährt.
6. Urheber- und Leistungsschutzrechte
Verwertungs- und Nutzungsrechte gehen durch schriftliche Vereinbarung auf den Auftraggeber über.
Die Übertragung an dritte bedarf immer der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Produktion.
Die räumliche und zeitliche Erweiterung vereinbarter Aufführungs- und Verbreitungsrechte sowie die Erhöhung der Verbreitungsauflage bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Produktion. Der Auftraggeber haftet voll umfänglich für Schäden und Nachforderungen, die durch Überschreitung räumlicher und zeitlicher Verbreitungsgrenzen entstehen.
Sollte keine schriftliche Vereinbarung vorliegen gilt eine Nutzungsdauer von 12 Monaten ab Fertigstellung, sowie eine Verbreitung von 100.000 Nutzern, als vereinbart.
7. Haftung für die Rechte Dritter
Sollten im Rahmen eines Auftrags Fremd Produzierte Medien zur Verfügung stellen so verpflichtet sich dieser die Produktion Schad und Klaglos gegenüber Ansprüchen dritter zu halten. Der Kunde erklärt mit Übergabe alle nötigen rechte zu besitzen. Auf verlangen sind schriftliche belege vorzubringen.
8. Gewährleistung
Der Kunde verpflichtet sich während der Produktion Vorort zu sein, oder einen geeigneten, bevollmächtigten, Vertreter zu diesem Zweck abzustellen. Künstlerische Entscheidungen können nur an dieser stelle Bemängelt werden. Sollte der Kunde oder sein Vertreter nicht bei der Herstellung anwesend sein gelten alle seitens der Sparkle Pony GmbH und ihrer Subunternehmer getroffenen Künstlerischen Entscheidungen als endgültig. Eine spätere Reklamation ist Ausgeschlossen.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und der Produktionsfirma und auf zwischen den beiden Vertragspartnern zustande gekommenen Verträgen sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
10. Sprache
Sollte dem Auftraggeber eine Version dieses Textes in einer anderen Sprache als Deutsch überlassen werden so geschieht dies ausschließlich aus gründen der Bequemlichkeit für den Kunden, und unter Ausschluss der Gewährleistung für etwaige übersetzungsfehler. Der Auftraggeber erkennt an das weiter ausschließlich der Deutsche Text Gültigkeit hat.